Rentenberater

Das Rentenversicherungsrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete sind in ihrer Materie sehr komplex. Neben den Gesetzen gibt es darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Regelungen, die zu beachten sind.

  • Um die Berufsbezeichnung Rentenberater führen zu dürfen, bedarf es einer gerichtlichen Registrierung. Voraussetzung für die Registrierung sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die theoretische und praktische Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung. Dies ist im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt.
  • Nur registrierte Personen dürfen Rentenberatungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen sowie der betrieblichen und berufsständigen Versorgung erbringen.
  • Alle registrierten Rentenberater werden durch die zuständigen Gerichte im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemacht: www.rechtsdienstleistungsregister.de

„Die Rentenberater haben sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben – insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten – als unentbehrlich erwiesen.“ (Bundestagsdrucksache 8/4277)