Honorar
Grundlage der Vergütung von Rentenberatern ist die gesetzliche Gebührenordnung, die auch bei Anwälten anzuwenden ist: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für eine so genannte Erstberatung, berechne ich ein Honorar von 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. In vielen Fällen lassen sich die Sachverhalte im Rahmen der Erstberatung klären.
Sollte weiterer Beratungsbedarf bestehen, kläre ich mit Ihnen persönlich den weiteren Kostenrahmen, der sich entweder nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen des RVG oder einer individuellen Honorarvereinbarung richtet.
Mit Unternehmen wird die Zusammenarbeit im Regelfall unter Einbindung der Einkaufsabteilung vertraglich geregelt. Dabei werden in aller Regel feste Tages- und Stundensätze vereinbart.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten einer Rechtsberatung oder Prozessvertretung unter Umständen von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden können.
Im Einzelfall müsste dies über eine entsprechende Anfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung geklärt werden.
Des Weiteren kann eine Kostenerstattung durch den Versicherungsträger erfolgen, wenn das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Näheres ist in § 63 SGB X und § 193 SGG geregelt.
Beratungs- und Prozesskosten im Rahmen meiner Tätigkeit als Rentenberater können bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 20.11.1997).